Allgemeine Geschäftsbedingungen und Information:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Zahlungs- und Lieferbedingungen (AGB) der Firma
ELPLACO
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Gültigkeit der Bedingungen
1.1. Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind die folgenden Bestimmungen massgebend. Mit Erteilung eines Auftrags (Bestellung) bzw. mit Annahme der gelieferten Ware erkennt der Käufer die ausschliessliche Gültigkeit unserer Bedingungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unsere schriftlichen Bestätigung.
1.3. Fremden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebote, Auftragsbestätigungen
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, Irrtum vorbehalten. An erteilte Aufträge ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird, oder zur Ausführung gelangt.
2.2. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmässige Zweck nur unwesentlich eingeschränkt wird, bleiben uns vorbehalten.
2.3. Zwischenverkauf behalten wir uns vor.
3. Preise, Versand, Verpackung
3.1. Preise: Es wird jeweils der am Tage der Auslieferung gültige Preis in Rechnung gestellt. Angaben in unseren Preislisten sind freibleibend, Irrtum vorbehalten. Die Preise verstehen sich stets
inclusive Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe. Die Preise verstehen sich ab Werk. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung und Transport ab Lieferwerk sowie für Aufstellung und Installation.
3.2. Versand und Gefahrenübergang
Sämtliche Sendungen einschliesslich etwaiger Rücksendungen gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers (siehe auch 6.1). Versicherung erfolgt auf Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, jedoch spätestens mit Verlassen des Lagers oder mit einer Beschlagnahme der Ware, auf den Käufer über. Ausdrücklich gewünschte Versandarten gehen stets zu Lasten des Käufers.
3.3. Verpackung
Es gelten die in unseren Preislisten ausgewiesenen Verpackungskosten. Leichte Verpackung (wie Kartons usw) wird nicht zurückgenommen. Für verspätet zurückgegebene Transporthilfsmittel müssen wir uns vorbehalten, diese in Rechnung zu stellen.
4. Lieferfristen, höhere Gewalt
4.1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Teillieferungen sind zulässig.
4.2. Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten (z.B. vollständige Beibringung etwaiger bereitzustellender Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung) eingehalten werden. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Käufers wird die Lieferzeit angemessen verlängert.
4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wurde.
4.4. Im übrigen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Terrorismus, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel und Engpässen bei benötigten Bauelementen, sowie Betriebs- oder Transportstörungen bei uns oder bei Vorlieferanten. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder unterbliebener Lieferung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
4.5. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten, auch aus anderen Verträgen, in Verzug gerät.
4.6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Annahmeverzug des Käufers
5.1. Nimmt der Käufer die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 15 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, soweit nicht nachweislich ein nur geringerer Schaden entstanden ist.
5.2. Statt einer Geltendmachung dieser Rechte sind wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
5.3. Der Käufer kommt nicht in Annahmeverzug, solange er an der Annahme der Ware durch höhere Gewalt (Ziff. 4.4.) gehindert ist.
5.4. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unseren Räumen mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrags für jeden Monat, dem Käufer in Rechnung zu stellen.
6. Zahlungen
6.1. Alle Rechnungen aus Warengeschäften sind innerhalb 14 Tagen netto ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Alle Rechnungen über Dienstleistungen, sowie Hard- und Softwareentwicklungen, sind sofort rein netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Als Zahlungsziel gilt der Tag, mit dem Gutschrift des Rechnungsbetrags auf unserem Konto erfolgt. Schecks müssen 3 Tage vor Zahlungsziel bei uns eingehen.
Die Gutschrift von Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers.
6.2. Lieferungen ins Ausland erfolgen grundsätzlich mit einem Exportzuschlag. Dieser beträgt 3 % vom Warenwert, jedoch mindestens
€ 30,-.
6.3. Der Mindestbestellwert beträgt €30,-. Bei darunterliegenden Rechnungsbeträgen müssen wir Mindermengenaufschlag von
€ 5,- berechnen.
6.4. Zubehör und Ersatzteile, Reparaturen sowie Software-Leistungen werden nur gegen netto Kasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt. Zahlungsziel ist in diesen Fällen gleich dem Rechnungsdatum.
6.5. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.
6.6. Lieferung gegen Nachnahme oder Vorkasse bleibt grundsätzlich vorbehalten. Diese Zahlungsart wird im Normalfall bei Neukunden angewandt.
6.7. Unter Abbedingung der § 367 BGB und trotz evtl. anderslautender Bestimmungen des Käufers legen wir fest, welche Forderungen durch Zahlung des Käufers erfüllt sind.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Sie darf nur im ordnungsgemässen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts weiterveräussert werden. Der Käufer tritt hiermit im voraus bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen gegen ihn aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen die ihm aus der Veräusserung entstehenden Forderungen in voller Höhe mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, jedoch nur solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Eingezogene Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Auf Verlangen des Käufers geben wir die uns nach den vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag den Betrag der uns zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7.2. Bei Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung der Ware, hat uns der Käufer sofort unter
Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Käufer belastet.
7.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstwie ausserhalb des ordnungsgemässen Geschäftsgangs anderen Personen zu überlassen.
7.4. Der Käufer ist zur sachgemässen Lagerung der uns gehörenden Ware und deren ordnungsgemässer Versicherung verpflichtet.
8. Zahlungsverzug
8.1. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder laufen Auskünfte ein, die erhebliche oder begründete Zweifel über seine Kreditfähigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen ihn, auch bei Wechseln mit späterer Fälligkeit, sofort fällig. Vom Eintritt des Verzugs an sind wir berechtigt Verzinsung in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Zahlungsverzug tritt mit Ablauf der Zahlungsfrist ein, wenn zu diesem Zeitpunkt der Rechnungsbetrag nicht auf unserem Konto gutgeschrieben ist. Dies gilt auch für nicht rechtzeitig an uns übergebene Schecks (Ziff.6.1). Wir mahnen nur zweimal innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist. Anschliessend behalten wir uns vor unsere Forderung an unser Inkassobüro abzutreten. Sämtliche, sich aus der Überschreitung des Zahlungsziels anfallenden Kosten, trägt der Käufer.
8.2. Weiterhin sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzuholen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware an uns oder einem beauftragten Dritten herauszugeben, bzw. an uns frei Haus zurückzusenden. Der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung der Ware durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt. Der Rücktransport der Ware geht zu Lasten des Käufers.
9. Gewährleistung
9.1. Wir verpflichten uns bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, nach unserer Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Ersatz der fehlerhaften Teile. Unsere Gewährleistungspflichten können wir auch dadurch erfüllen, dass wir Baugruppen durch Austauschbaugruppen ersetzen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
9.2. Bei Geschäften mit Endverbrauchern sind wir berechtigt, die Durchführung unserer Gewährleistung ganz oder teilweise einem Vertragshändler bzw. geeigneten Fachhändler zu übertragen. Die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten erfolgt für den Endverbraucher kostenlos.
9.3. Die Gewährleistungsfrist, beginnend ab unserem Rechnungsdatum bzw. Gefahrenübergang, beträgt bei Geschäften mit
Endverbrauchern für alle Produkte 24 Monate. Sie beträgt bei Geschäften mit Vollkaufleuten, juristischen Personen, Anstalten des öffentlichen Rechts, Industrieunternehmen und Gewerbetreibenden
12 Monate. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleissteile, Bausätze und Teilbausätze, soweit der Käufer mittelbar in sie eingreift. Während der Nachbesserung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für versteckte Mängel, die zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden.
9.4. Für fremdbezogene oder von uns nicht wesentlich veränderte Gerätelieferungen übernehmen wir eine Gewähr nur im Rahmen unserer Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten, dieser Gewährleistung haben wir mit der Abtretung unserer Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer genügt. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht dem Käufer auch nicht aus positiver Vertragsverletzung und auch dann nicht zu, wenn wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausser stande sind, im letzten Fall kann der Käufer nur zurücktreten oder Gutschrift des Minderwertes verlangen. Eine Rücknahme von Software ist grundsätzlich ausgeschlossen.
9.5. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z.B. Unmöglichkeit, unangemessene Verzögerung) kann der Käufer in keinem Fall einen Schadenersatzanspruch geltend machen, sondern allenfalls
Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
9.6. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ausser im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.
9.8. Eine Ersatzleistung wird nicht gewährt bei Mängeln, die auf unsachgemässe Behandlung oder Bedienung, unterlassene oder unsachgemässe Wartung, Nichtbeachtung von Aufstellungsbedingungen, ungeeignete Schmiermittel, von uns nicht zugelassene Ersatzteile, Transportschäden oder ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn Reparaturen oder Veränderungen von nicht ausdrücklich dazu autorisierter Stelle an der gelieferten Ware vorgenommen werden oder Teile oder Geräte eingebaut bzw. angeschlossen werden, die von uns nicht zugelassen sind.
9.8. Für Folgeschäden, die durch unsere Produkte verursacht werden, sind wir nicht
haftbar, ausser im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; im kaufmännischen Verkehr ist eine Haftung darüberhinaus für grobes Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme der Geschäftsleitung ausgeschlossen.
10. Haftung für Nebenpflichten
10.1. Kann die gelieferte Ware durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten, z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder Anleitung, vom Käufer nicht vertragsmässig verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen unter Ziffer 9. entsprechend. Im übrigen haften wir bei
Verletzung von Nebenpflichten oder unerlaubter Handlung nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10.2. Im kaufmännischen Verkehr ist eine Haftung darüberhinaus für grobes Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme der Geschäftsleitung ausgeschlossen.
11. Abtretungsverbot
Die Rechte des Käufers aus den mit uns getätigten Geschäften sind nicht übertragbar.
12. Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsverbindung zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
13. Warenzeichen
Unsere Waren dürfen nicht ohne das auf ihnen angebrachte Warenzeichen verkauft werden.
14. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
15. Gerichtstand
Gerichtstand ist Nürnberg, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Fall sind wir jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz oder Niederlassungssitz des Käufers zu klagen.
16. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen, sowie für alle Ansprüche, ist
Adelsdorf.
II. Zusätzliche Bedingungen für Software-Leistung und Hardwareentwicklung
1. Standardprogramme: Der Leistungsumfang von Standard-Software (Grundsatzprogrammpakete und Branchenprogrammpakete) ist in der jeweils zugehörigen und dem Anwender (hierin Käufer genannt) ausgehändigten Leistungsbeschreibung festgelegt. Abweichende oder zusätzliche Anforderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1.1. Grundlage der Gewährleistung von Software-Programmen. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen technischen Entwicklungsstand Fehler in Software-Programmen nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Eine Haftung durch uns ist demnach für solche Fehler nicht möglich. Wir sichern ferner weder bestimmte Eigenschaften der Software-Programme noch ihre Tauglichkeit für Kundenzwecke oder -bedürfnisse zu.
2. Individualprogramme: Die Programmfestlegung für Individual-Software nach ihrem Leistungsumfang und ihrem Einsatz beruht auf der nach den Angaben des Käufers vorgenommenen Systemanalyse und bildet die Grundlage für die Programmierung. Die Programmfestlegung ist vom Käufer schriftlich zu bestätigen. Anschliessende Änderungen oder Erweiterungen müssen ebenfalls schriftlich vereinbart werden. Der Käufer haftet für seine Angaben.
2.1. Abnahme und Gewährleistung: Die jeweils fertiggestellte Software wird in der Regel dem Käufer im Rahmen eines Abnahmetests übergeben, nach welcher dieser die Abnahme schriftlich zu bestätigen hat. Wir leisten kostenlose Nachbesserung für Programmfehler, die trotz Beachtung der Bedienungsanleitung innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs auftreten. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn vom Käufer oder Dritten Eingriffe in die Software vorgenommen werden. Im übrigen gelten die Gewährleistungsbestimmungen unter Ziffer I.9. entsprechend. Stellt sich heraus, dass Störungen oder Fehler auf Bedienungsfehler zurückzuführen sind, so sind wir berechtigt, die durch die Fehlersuche entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
2.2. Ersatzlieferung: Im Falle der unbeabsichtigten Löschung oder Beschädigung der zur Verfügung
gestellten Software leisten wir gegen Erstattung der Kosten dem Anwender einmalig Ersatz. Hierzu bedarf es der Rückgabe der beschädigten Software sowie der schriftlichen Erklärung über die Beschädigung bzw. den Verlust der Software.
3. Eine Rückgabe von Software ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Urheberrecht: Der Käufer erhält an der Software einschliesslich der gelieferten System-Software ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Alle Urheberrechte an der Software mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen oder Programmteilen sowie an der dazugehörigen Dokumentation verbleiben in unserem Eigentum. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung können wir, unbeschadet weitergehender Ansprüche, vom Käufer die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese beträgt im Fall der unbefugten Weitergabe von Software an Dritte, das vom Käufer aus der Weitergabe Erlangte, bzw. die mit uns für die betreffende Software vereinbarte Vergütung pro Weitergabe, je nachdem welcher Betrag höher ist. Die Mindestvertragsstrafe beträgt
€5.000,- für jeden einzelnen Verstoss. Gleiches gilt für Unterlagen und Dokumentation bei Hardwareentwicklungen. Ein Fortsetzungszusammenhang ist jeweils ausgeschlossen.
5. Die Pflege von Software bedarf eines gesonderten Auftrages. Für diesen Fall liegen weitere besondere Vertragsbedingungen zugrunde, auf die ergänzend verwiesen wird.
III. Zusätzliche Bedingungen für Reparaturen
1. Kosten: Bei Reparaturen werden die tatsächlich angefallenen Arbeits- und Wegezeiten, Fahrtkosten und Spesen, sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet.
2. Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und der Höhe nach nur annähernd verbindlich.
3. Transport: Falls Maschinen zur Reparatur in eine Spezialwerkstatt oder in das Herstellerwerk gebracht werden müssen, erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers.
4. Mängel: Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich zu melden.
IV. Zusätzliche Bedingungen für Schutzrechte
1. Eigene: Unseren Angeboten oder Lieferungen beiliegende Abbildungen, Lichtbilder, Zeichnungen, Schaltpläne, Funktionsbeschreibungen, Manuals, Listings usw. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch Dritten in irgend einer Form zugänglich gemacht werden.
2. Fremde: 2.1. Sollte der Käufer wegen Verletzung deutscher Schutzrechte, durch nach diesem Vertrag von uns gelieferter Ware, in Anspruch genommen werden, so haften wir ihm gegenüber für die gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie Gerichts- und Anwaltskosten nur und ausschliesslich unter den folgenden Voraussetzungen: Hinsichtlich der gesamten Inanspruchnahme sind ausschliesslich wir verfügungsberechtigt. Der Käufer bevollmächtigt einen von uns benannten und ausschliesslich unseren Weisungen unterstehenden Rechtsanwalt zur Führung etwaiger Rechtsstreitigkeiten. Der Käufer benachrichtigt uns unverzüglich und laufend über alle, eine derartige Inanspruchnahme betreffenden, Angelegenheiten und stellt uns insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
2.2 Die Haftung entfällt, wenn sich die Verletzung aus einer Befolgung der Spezifikation des Käufers ergibt. Sie entfällt auch, wenn sich die Verletzung durch Änderung von Vertragsgegenständen, durch Kombination von Vertragssgegenständen mit Zusätzen oder durch Verwendung von Vertragsgegenständen oder Teilen davon bei der Durchführung eines Verfahrens ergibt, falls die Vertragsgegenstände selbst keine Verletzung darstellen. Für Verletzungsverhandlungen, die sich ergeben, nachdem der Käufer verwarnt worden ist oder Kenntnis von einer möglichen Verletzung erhalten hat, es sei denn, wir haben schriftlich weiteren Verletzungen zugestimmt.
2.3. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung nach 2.2. entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Käufer das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Käufer unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Berücksichtigung der bei uns üblichen Abschreibung erstatten.
2.4. Mit dem Verkauf der Gegenstände oder Verfahren, ganz oder teilweise, wird keine Lizenz zur Benutzung unserer Patentrechte oder die unserer Lieferanten gewährt.